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Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen können mit ihren Umsätzen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Umsätze, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erzielt werden (kein Zweckbetrieb).

Eine gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen handelte und dabei den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % anwenden musste, ist kürzlich vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen, um zu erreichen, dass ein Mitbewerber (gemeinnütziger Verein) seine Umsätze aus einer gleichartigen Handelstätigkeit statt mit 7 % ebenfalls mit 19 % versteuern muss. Die GbR hatte sich mit einer sogenannten Konkurrentenklage gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes bei ihrem Mitbewerber gewandt, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und sehbehinderten Menschen vertrat. In diesem Zusammenhang hatte er - ebenso wie die Klägerin - Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet verkauft. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) hatten die Umsätze des Mitbewerbers als ermäßigt zu besteuernde Leistungen einer Körperschaft eingestuft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen eines Zweckbetriebs verfolgt.

Hinweis: Zu den steuerlich begünstigten Zweckbetrieben gehören unter anderem Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für behinderte Menschen unterhalten werden.

Zunächst hatte das FG die Konkurrentenklage der GbR als unbegründet abgewiesen, der BFH hob diese Entscheidung nun jedoch auf und erklärte, dass das FG die Anforderungen an einen begünstigten Zweckbetrieb verkannt und deshalb die Leistungen des Mitbewerbers zu Unrecht als umsatzsteuerbegünstigt beurteilt hatte. Der bloße Verkauf von Blindenhilfsmitteln ist nach Auffassung des BFH nicht steuerbegünstigt, wenn er lediglich mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung einhergeht. Eine für einen Zweckbetrieb erforderliche Blindenfürsorge kann dagegen aber vorliegen, wenn beispielsweise neu erblindeten Personen neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Hilfestellungen gegeben werden oder wenn Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot zur Förderung der gemeinnützigen Tätigkeit stehen. Ob etwas Derartiges hier der Fall ist, muss das FG nun in einem zweiten Rechtsgang klären.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Darf das Finanzamt über die amtlichen Werte für Sachentnahmen im Lebensmitteleinzelhandel hinaus auch Hinzuschätzungen für sogenannte Non-Food-Artikel vornehmen? Mit dieser Frage befasste sich das Finanzgericht Münster (FG).

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2015 bis 2017 als Einzelkaufmann zwei Supermarktfilialen. Sein Warensortiment umfasste neben Lebensmitteln und Getränken sowie Genussmitteln auch sogenannte Non-Food-Artikel, insbesondere Wasch- und Putzmittel, Hygiene- und Kosmetikprodukte sowie Schreibwarenartikel. Er tätigte Entnahmen aus dem gesamten Warensortiment (mit Ausnahme von Tabakwaren). Da er darüber keine gesonderten Aufzeichnungen führte, berücksichtigte er stattdessen die Pauschbeträge für Sachentnahmen aus dem jeweils gültigen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt zusätzlich weitere Sachentnahmen für die entnommenen Non-Food-Artikel fest, da nach seiner Auffassung die vom Kläger angesetzten Pauschbeträge lediglich die Bereiche Lebensmittel und Getränke abdeckten.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt und urteilte zugunsten des Klägers. Da dieser keine Aufzeichnungen über die getätigten Warenentnahmen geführt habe, seien die Entnahmen zu schätzen. Die jährlichen Richtsatzsammlungen einschließlich der Pauschbeträge für Sachentnahmen stellten dabei aufgrund der darin enthaltenen Erfahrungswerte lediglich Hilfestellungen dar. Die Schätzung des Finanzamts sei der Höhe nach rechtswidrig. Eine Erhöhung des Gewinns durch Pauschbeträge für Non-Food-Artikel sei unzulässig. Das Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers bestehe zwar überwiegend aus Lebensmitteln und Getränken, darüber hinaus aber auch aus Non-Food-Artikeln, insbesondere Haushaltswaren. Entsprechende Entnahmen seien in den Pauschbeträgen enthalten.

Die Frage, ob für die Entnahme von Non-Food-Artikeln weitere, über die Pauschbeträge nach den amtlichen Richtsatzsammlungen hinausgehende Hinzuschätzungen erforderlich und zulässig sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das FG hat daher die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten folglich offengehalten werden.

Hinweis: Das BMF hat mit Schreiben vom 21.12.2022 bereits klargestellt, dass sich die Pauschalen nur auf Nahrungsmittel und Getränke beziehen. Daher sollten ab 2023 für Non-Food-Artikel Einzelaufzeichnungen geführt werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Zahlungen, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung an Vermieter geleistet werden, sind nicht umsatzsteuerbar und auch nicht umsatzsteuerpflichtig. Es liegen sogenannte echte Zuschüsse vor. Diese Auffassung vertritt das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin) in einem aktuellen Erlass.

In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die soziale Wohnraumförderung auf Grundlage des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Diese Verwaltungsvorschriften enthalten Regelungen zur maximal zulässigen Miethöhe und zum Personenkreis, an den die Vermietung erfolgen darf. Bewilligungsbehörde ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern.

Fraglich war, wie die Zuwendungen der Behörde an den Vermieter umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das FinMin stellt klar, dass keine Leistungen des Vermieters an das Land oder die Bewilligungsbehörde vorliegen. Dem Land werde kein Vorteil eingeräumt. Die Schaffung von Mietwohnraum für Haushalte mit geringem Einkommen befriedige kein konkretes Individualinteresse des Landes, sondern liege in dessen allgemeinem Interesse.

Die Zuwendung stelle auch kein zusätzliches Entgelt für die Überlassung an den Mieter dar. Zwar werde die Miethöhe reglementiert und der Kreis der potentiellen Mieter eingeschränkt. Dies führe jedoch nicht zu einer Anknüpfung an bestimmte Umsätze, für die eine Preisauffüllung durch das Land erfolgen würde. Auch hätten die der Zielgruppe zugehörigen Personen keinen Rechtsanspruch auf günstigen Wohnraum. Ziel der Zahlungen sei die Förderung von neuem Wohnraum bzw. die Modernisierung von vorhandenem Wohnraum für einkommensschwache Haushalte. Mit der Zahlung werde jedoch weder eine konkrete Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne an den Zahlenden noch an einen Dritten vergütet. Die Zuwendung erfolge aus strukturpolitischen Gründen und sei daher als sogenannter echter, nichtumsatzsteuerbarer Zuschuss zu qualifizieren.

Hinweis: Das Land leistet mit der Wohnraumförderung einen Beitrag zur Verbesserung der Wohnraumversorgung, zur Sicherung sozialverträglicher Wohnkosten und zum Erhalt stabiler Wohnquartiere. Mit der Bereitstellung von Zuschüssen wird die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen unterstützt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfassendes Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Das Merkblatt erläutert auf 15 Seiten die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen für Unternehmer. Es ist in erster Linie für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz schuldet.

Das BMF erläutert in dem Merkblatt zunächst Begriffe wie Werklieferungen und Werkleistungen sowie Teilleistungen. Es geht dabei ausführlich auf die vier Voraussetzungen ein, die für Teilleistungen gelten (wirtschaftliche Teilbarkeit, gesonderte Abnahme, gesonderte Vereinbarung, gesonderte Abrechnung). Insbesondere für den Bereich der wirtschaftlichen Teilbarkeit hat das BMF in dem Merkblatt einen Katalog von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen zusammengestellt. So kann beispielsweise bei Heizungsanlagen die Aufteilung haus- oder blockweise je Anlage vorgenommen werden. Bei selbständigen Etagenheizungen kann nach Wohnungen aufgeteilt werden.

Zudem gibt das BMF Hinweise zur Entstehung der Steuer bei Soll- und bei Istversteuerung sowie bei Voraus- und Abschlagszahlungen. Was bei der Ermittlung des Entgelts, insbesondere bei der Vereinbarung von Einheitspreisen oder auch Sicherungseinbehalten, zu berücksichtigen ist, wird ebenfalls dargelegt.

In dem Merkblatt wird außerdem erklärt, was bei der Ausstellung von Rechnungen und der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten ist. Anhand von zahlreichen Praxisbeispielen wird auf umsatzsteuerliche und ertragsteuerliche Folgen hingewiesen.

Hinweis: Das Merkblatt finden Sie auf der Homepage des BMF. Es hat den Stand Januar 2023.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Unternehmen und Privatpersonen können ihre Unterstützungsleistungen für die Opfer der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien steuerlich unter erleichterten Voraussetzungen abziehen. Ähnlich wie beim Krieg in der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mehrere Regelungen vorübergehend gelockert:

  • Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bis zum 31.12.2023 geleistete Spenden müssen dem Finanzamt nicht per Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, wenn sie auf ein Sonderkonto eingezahlt wurden, das von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege für die Katastrophenhilfe eingerichtet wurden. Spenden auf diese Konten werden steuerlich anerkannt, wenn der Spender dem Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg, einen Kontoauszug oder einen Ausdruck aus einem Onlinebanking-Portal vorlegt.
  • Betriebsausgabenabzug: Unternehmen können geleistete Zuwendungen zur Erdbebenhilfe als Betriebsausgaben abziehen, sofern sie sich dadurch wirtschaftliche Vorteile versprechen (z.B. Imageverbesserung). Es gelten die Abzugsregeln zu Sponsoring-Maßnahmen. Bis zum 31.12.2023 geleistete unentgeltliche Leistungen aus dem Betriebsvermögen an unmittelbar vom Erdbeben betroffene Geschäftspartner dürfen in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden, sofern diese Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten - das steuerliche Abzugsverbot für Geschenke über 35 EUR gilt in diesen Fällen nicht. Andere Zuwendungen des Unternehmens, die nicht unter diese Fallgestaltung fallen, dürfen ebenfalls in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern es sich um Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen handelt (Geldleistungen sind nicht begünstigt).
  • Unterstützung von Arbeitnehmern: Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers an einzelne betroffene Arbeitnehmer bleiben nur unter den besonderen Abzugsvoraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinien steuerfrei, zum Beispiel ist eine Auszahlung durch eine unabhängige Einrichtung oder den Betriebsrat erforderlich. Diese Voraussetzungen hat das BMF nun vorübergehend aufgehoben. Auch Leistungen über 600 EUR pro Jahr sind nunmehr regelmäßig nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
  • Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer zur Unterstützung von Erdbebenopfern auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, so bleiben diese Lohnteile steuerfrei, wenn die Geldmittel zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines Geschäftspartners fließen oder auf ein zugelassenes Spendenkonto eingezahlt werden.

Hinweis: Die erleichterten Abzugsvoraussetzungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die in der Zeit vom 06.02. bis 31.12.2023 durchgeführt wurden bzw. werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Im Zuge der Corona-Pandemie hat das Arbeiten von zu Hause erheblich an Bedeutung gewonnen. Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, darf seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Ab 2023 gelten neue Regelungen für häusliche Arbeitszimmer. Die Steuerberaterkammer Stuttgart hat die neuen Regelungen nun ausführlich beleuchtet:

Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten neuerdings entweder

  • in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen oder
  • eine Jahrespauschale von 1.260 EUR absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt ihre tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht mehr einzeln nachweisen.

Hinweis: Die Jahrespauschale ist personenbezogen, das heißt, der Betrag verdoppelt sich, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern in verschiedenen Wohnungen durch dieselbe Person bei dem Höchstbetrag von 1.260 EUR bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate können Erwerbstätige allerdings wiederum die Homeoffice-Pauschale von 6 EUR pro Tag abziehen, sofern sie weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 EUR pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen (mit 6 EUR pro Arbeitstag, maximal 1.260 EUR pro Jahr).

Werden für ein häusliches Arbeitszimmer in Mittelpunktsfällen die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend gemacht, so sind die Gebäudekosten zusammenzurechnen. Dazu gehören Miete, Gebäudeabschreibung, Renovierungskosten, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Kosten für Müllabfuhr und Gebäudeversicherung. Der abziehbare Anteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu berechnen. Voll einzurechnen sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums, also z. B. für Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen. Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Regale, Bürostühle oder Schreibtisch, sind separat von den Raumkosten zu betrachten und in voller Höhe abzugsfähig.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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Wenn der Nachwuchs studiert oder eine Ausbildung absolviert, greifen ihm die Eltern häufig finanziell unter die Arme, indem sie beispielsweise die Kosten für Lernmaterialien, WG-Zimmer und Verpflegung übernehmen. Ist das Kind auswärtig untergebracht und haben die Eltern für das Kind noch einen Anspruch auf Kindergeld, können sie einen Ausbildungsfreibetrag als außergewöhnliche Belastung abziehen. Dieser wurde ab dem 01.01.2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR pro Jahr und Kind angehoben. Ein Kindergeldanspruch ist bei Kindern in Ausbildung und Studium regelmäßig bis zum 25. Geburtstag gegeben.

Hinweis: Eine auswärtige Unterbringung wird vom Finanzamt in vielen Formen anerkannt, z.B. in Studentenwohnheimen, in einer gemieteten Einzimmerwohnung oder in Wohngemeinschaften. Wichtig ist nur, dass das Kind über einen längeren Zeitraum selbständig einen eigenen Haushalt führt und nicht im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt.

Weitere Voraussetzung für die Freibetragsgewährung ist, dass das Kind bereits volljährig ist und nachweislich eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht für das ganze Jahr erfüllt, gewährt das Finanzamt den Ausbildungsfreibetrag zumindest zeitanteilig (monatsweise mit einem Zwölftel). Sind Eltern getrennt oder geschieden und steht ihnen jeweils der halbe Kinderfreibetrag zu, müssen sie sich den Ausbildungsfreibetrag grundsätzlich ebenfalls teilen.

Unerheblich für die Freibetragsgewährung ist, ob das Kind neben seiner Ausbildung oder seines Studiums noch jobbt, denn Einkünfte des Kindes werden nicht auf den Freibetrag angerechnet. Gleiches gilt für Ausbildungsbeihilfen wie BAföG. Der Freibetrag wird vom Finanzamt auf Antrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen, so dass bei der Berechnung des Lohnsteuereinbehalts monatlich ein Freibetrag von 100 EUR mindernd berücksichtigt wird. Alternativ lässt sich der Freibetrag aber auch erst in der Einkommensteuererklärung beantragen.

Hinweis: Haben Eltern für ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr (z.B. weil das studierende Kind älter als 25 Jahre ist), können sie ihre finanziellen Beiträge häufig noch als Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des jeweiligen Grundfreibetrags (2023: 10.908 EUR) in der Einkommensteuererklärung absetzen (zuzüglich etwaiger übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind). Das Finanzamt spielt bei diesem Kostenabzug aber nur mit, wenn das Kind auch "bedürftig" ist. Sein Vermögen darf hierfür nicht mehr als 15.500 EUR betragen. Ausgenommen ist hierbei jedoch existenziell notwendiges Vermögen wie beispielsweise eine selbstgenutzte (angemessene) Eigentumswohnung des Kindes. Verfügt das Kind im Jahr der Unterhaltszahlung über Einkünfte von mehr als 624 EUR, muss der übersteigende Betrag zudem von den absetzbaren Unterhaltsleistungen der Eltern abgezogen werden.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 05/2023)


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