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Hier informieren wir Sie schon vorab topaktuell über steuerliche Themen, Termine und den aktuellen Stand der Entwicklung der Rechtsprechung, Gesetzgebung und Verwaltungspraxis. Sie haben die letzten News verpasst ?
Kein Problem! In unserem Archiv geht nichts verloren.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht (entlädt), nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden könnten.

Die Klägerin (eine GmbH) unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu der Hafenumschlagsgesellschaft X, die am Seehafen Y mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung von Gütern verbundene Leistungen erbringt. Mehrere Spezialfahrzeuge der GmbH standen betriebsbereit auf dem Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, vereinzelt aber auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge wurde nach Einsatzstunden bemessen. Die Rechnungen der GmbH wiesen keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielten den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war allerdings strittig, ob die Vermietung der Spezialfahrzeuge an die X als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt zu behandeln ist.

Die gegen die Einschätzung der Finanzbehörde gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Vor­aussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein könnten, lägen jedoch im Streitfall nicht vor.

Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X (unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger) ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe habe erbringen können. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen hätten aber auch anders eingesetzt werden können. So hätten die Spezialfahrzeuge der GmbH von der X auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwendet werden können. Dies habe bereits im Wesen der Leistung der GmbH gelegen und habe deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu be- oder entladenden Schiffs abgehangen. Im Ergebnis seien die erbrachten Leistungen steuerpflichtig.

Hinweis: Bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei. Um Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu vermeiden, sollten sich betroffene Unternehmer sachkundigen Rat einholen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)


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Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bejaht den Vorsteuerabzug eines Arbeitgebers aus den Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse. Der Arbeitgeber verbilligte mit diesen Zuschüssen die Pausenverpflegung für seine Mitarbeiter. Eine unentgeltliche Wertabgabe lag hier nach Ansicht des FG nicht vor, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Die Klägerin (der Arbeitgeber) unterhält eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. Mit dem Kantinenbetreiber hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, der die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung regelte. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass eine Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und es keine innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Mitarbeiter gab, sich ihr Essen selbst zuzubereiten.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG bejaht den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls.

Die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers seien im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt gewesen. Das Interesse des Arbeitgebers an der innerbetrieblichen Verköstigung habe deutlich den Vorteil, der sich für die Mitarbeiter aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergeben habe, überwogen. Aufgrund der Art der Tätigkeit (Produktionsbetrieb), des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen, der Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsmöglichkeiten und Aufenthaltsräumen, der Lage des Unternehmens (am Ortsrand) und der Möglichkeit, hierdurch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erlangen, hätten die Eingangsleistungen eindeutig den wirtschaftlichen Zwecken der Klägerin gedient.

Hinweis: Das FG erläutert sehr detailliert, wann eine Vorteilsgewährung an Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse liegen kann. Gerade bei bestehendem Personalmangel erscheint das Angebot von bezuschussten Mahlzeiten als Argument in der Mitarbeiterwerbung nicht abwegig zu sein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2023)


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Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind im Umsatzsteuergesetz (§ 18 Abs. 4f und 4g) Sonderregelungen für Gebietskörperschaften enthalten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in diesem Zusammenhang ein Anwendungsschreiben herausgegeben und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst.

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder. Sofern Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht begründen, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben einige Begrifflichkeiten und Verfahrensaspekte. Dabei nimmt es insbesondere Stellung zum Begriff der Organisationseinheit, zur Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten, zur Überschreitung von Betragsgrenzen, zur einheitlichen Ausübung von Wahlrechten, zum Verzicht auf die dezentrale Besteuerung und zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten.

In § 18 Abs. 4g UStG sind Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der Abgabenordnung abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten geregelt. In Bezug auf diese Sonderregelungen enthält das Schreiben neben allgemeinen Ausführungen auch Erläuterungen zur Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes, zur Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes und zur Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund.

Hinweis: Zu Fragen des Vorsteuerabzugs bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von sogenannten Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe und sogenannten Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse herausgegeben. Vorkosten fallen regelmäßig in Zusammenhang mit Schlachtviehlieferungen an. Dazu zählen üblicherweise die Transportkosten sowie die Erfassungskosten, Versicherungskosten und Wiegekosten für die Tiere. In der Regel holt der Schlachthofbetreiber das Schlachtvieh beim Landwirt ab und rechnet mit diesem per Gutschrift ab. Die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten werden dabei gesondert in Rechnung gestellt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte am 11.10.2022 entschieden, dass Vorkosten, die pauschal erhoben und ohne gesonderte Vereinbarung einer weiteren Leistung dem Landwirt in Rechnung gestellt werden, keine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung darstellen. Vorkosten führen auch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen tauschähnlichen Umsatz.

In einem weiteren Beschluss vom 13.09.2022 hatte der BFH zu einer Erzeugergenossenschaft, die Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, entschieden: Zieht die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis sogenannte Marktgebühren ab, sind diese nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung einzustufen. Das BMF hat diesen Fall in seinem aktuellen Schreiben aufgegriffen und in diesem Zusammenhang den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Weiterberechnung der Vorkosten abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass behandelt worden ist.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Die Lieferung von Elektrizität stellt, auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis eines rechtswidrigen Handelns ist, eine Lieferung gegen Entgelt dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Im zugrundeliegenden Fall ging es um die widerrechtliche Abnahme (Diebstahl) von Strom durch eine Privatperson in Belgien und die nachträgliche Abrechnung durch den Netzbetreiber.

Der Netzbetreiber hatte unter anderem die Aufgabe, Strom bis zu den einzelnen Abnehmern zu transportieren, und war für die Installation, Inbetriebnahme und Ablesung der Zähler verantwortlich. Im Zeitraum von Mai 2017 bis August 2019 verbrauchte eine Privatperson unrechtmäßig Strom. Nachdem der Netzbetreiber den unrechtmäßigen Verbrauch durch den Abgleich der Zählerstände festgestellt hatte, rechnete er ihn gegenüber dem Stromverbraucher ab und verklagte diesen später auf Zahlung der Rechnung. Das Friedensgericht in Antwerpen verurteilte die Person daraufhin, die Kosten für den unrechtmäßig entnommenen Strom zu ersetzen, äußerte jedoch Zweifel an der Entstehung eines Mehrwertsteueranspruchs. Es wies darauf hin, dass vor dem 01.05.2018 keine Rechtsvorschrift ausdrücklich die Frage behandelt habe, ob auf die Entschädigung, die derjenige schulde, der rechtswidrig Energie entnommen habe, Mehrwertsteuer erhoben werden könne. Ab dann sei diese Lücke durch einen Energieerlass geschlossen worden.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Lieferung von Elektrizität (auch wenn sie unbeabsichtigt erfolgt und das Ergebnis des rechtswidrigen Handelns eines Dritten ist) eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt darstellt. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuererhebung verbiete eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften. Aus der Vorlageentscheidung gehe eindeutig hervor, dass der Netzbetreiber die Privatperson mehr als zwei Jahre mit Strom versorgt habe. Gleichzeitig habe sich der Stromempfänger wie ein Kunde verhalten, da er den gelieferten Strom verbraucht habe.

Hinweis: Der EuGH hatte bereits in einem früheren Urteil den Anwendungsbereich der steuerbaren Umsätze erweitert. Dies setzt er nun auch im Fall eines Diebstahls fort.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 EUR gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt.

Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert hatte. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig.

Nach einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, das vor der Veräußerung angefertigt worden war, konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Frau eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 sei.

Das Finanzamt lehnte eine Freibetragsgewährung für den Veräußerungsgewinn ab und erklärte, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege, da die Frau ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit verlangte das Amt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung).

Der BFH entschied jedoch, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung - im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen - auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise - wie beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen von sonstigen Medizinern.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist. Betroffene Steuerzahler, die ihren Betrieb veräußern wollen, sollten ihr Krankheitsbild für steuerliche Zwecke möglichst umfassend dokumentieren und sämtliche Gutachten, Stellungnahmen und Bescheinigungen der konsultierten Mediziner aufbewahren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes "ausschließlich" erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige "schädliche" Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem "fremden" Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 EUR pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige "Betreuung von Wohnungsbauten" war in der Tätigkeit nach Gerichtsmeinung ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Als Firmeninhaber versucht man, bestehende Kunden an sich zu binden und neue zu gewinnen. Dazu gibt es viele verschiedene Ideen, mit denen man sich und sein Unternehmen repräsentieren kann. Allerdings begrenzt das Steuerrecht den steuerlichen Abzug der dabei entstandenen Aufwendungen. Sie müssen nämlich angemessen sein. Ein etwas weitläufiger Begriff, zu dessen Präzisierung das Finanzgericht München (FG) einen Beitrag geleistet hat.

Die Klägerin ist eine GmbH. Am 26.03.2012 erwarb sie einen Sportwagen zum Kaufpreis von 218.800 EUR. Nach einem Unfall im Juni 2015 wurde das Fahrzeug verkauft. Aus dem Verkauf und der Versicherungsentschädigung erlöste die Klägerin insgesamt einen Betrag von 235.000 EUR. Das Fahrzeug besaß eine Straßenzulassung und wurde nicht als Rennfahrzeug eingesetzt. Es sollte aber bei Veranstaltungen Kunden und Sponsoren zur Verfügung gestellt werden, um diesen ein "Rennfeeling" zu vermitteln. Durch solche Rennsport- und Sportwagenveranstaltungen sollte ein Netzwerk mit anderen Unternehmen geknüpft werden. Zu den jeweiligen Veranstaltungen wurde das Fahrzeug nicht selbst gefahren, sondern auf einem Lkw oder Anhänger transportiert. Das Finanzamt sah 50 % der Aufwendungen für das Fahrzeug als unangemessen an und berücksichtigte daher auch die geltend gemachte Abschreibung nur zu 50 %.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt habe den Abzug der Aufwendungen als Repräsentationsaufwand zu Recht versagt. Nach Ansicht des FG fallen die Aufwendungen unter das Abzugsverbot. Es sei auch keine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil des streitigen Aufwands vorzunehmen.

Die Anschaffung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei vergleichbar mit Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Das Fahrzeug sei seiner Art nach geeignet, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. Es handle sich bei ihm um einen sogenannten Supersportwagen, der Technologien aus der Formel 1 nutze. Das Fahrzeug sei zu Unterhaltungszwecken von Geschäftsfreunden eingesetzt worden und habe der Kundenbindungs- und Netzwerkpflege gedient. Die Tatsache, dass durch das Fahrzeug auch Gewinn erzielt worden sei, schließe das Abzugsverbot nicht aus.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es einige Besonderheiten. So ist der ermittelte Gewinn des Gewerbebetriebs noch um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu modifizieren. Beispielsweise erfolgt eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn die gemieteten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehören würden, falls sie sich in seinem Eigentum befänden. Unter Umständen muss ein Teil der Aufwendungen wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden, so dass dieser sich erhöht. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden.

Klägerin war eine GmbH. Ihr Unternehmenszweck ist die Reinigung, Wartung und Instandhaltung von Abwasseranlagen. Bei überregionalen Aufträgen mietete sie in den Streitjahren 2014 bis 2016 am Tätigkeitsort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen für ihre Mitarbeiter an, um deren Fahrtzeiten zu reduzieren. Die dadurch entstandenen Aufwendungen verbuchte sie als Betriebsausgaben. Bei einer Außenprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Übernachtungen dem Gewerbeertrag der Klägerin hinzuzurechnen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Aufwendungen für die Übernachtungen wurden zu Unrecht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Maßgeblich für die Hinzurechnung sei eine fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters. Zu klären sei also, ob die Wirtschaftsgüter Anlagevermögen des Mieters wären, wenn er ihr Eigentümer wäre. Es sei zu fragen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze. Im Streitfall sei dies nicht der Fall. Der Geschäftszweck der Klägerin erfordere es nicht, im überregionalen Bereich tätig zu werden. Aufträge außerhalb ihres Einzugsgebiets hätte sie auch ablehnen können. Die Anmietung der Unterkünfte habe nur mittelbar dem Unternehmenszweck gedient. Ein ständiges Vorhalten von Übernachtungsmöglichkeiten sei bei einer zeitlich begrenzten Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht notwendig. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Mietzinsen für kurzfristige Hotelnutzungen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen werden.

Hinweis: Im Streitfall war ein entscheidender Punkt, dass die zeitlich begrenzte Tätigkeit außerhalb des Einzugsgebiets nicht zum eigentlichen Geschäftszweck gehörte. Es kommt also oftmals auf Kleinigkeiten an.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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In einem Fall des Finanzgerichts Sachsen wurde entschieden, dass Aufwendungen für gelegentliche Übernachtungen nicht bei der Ermittlung der Gewerbesteuer hinzuzurechnen sind. Aber im Steuerrecht kommt es wie immer auch auf die Details an und das Urteil des einen Gerichts gilt nicht gleichzeitig für alle anderen Sachverhalte. In einem ähnlichen Sachverhalt musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden, ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Klägerin war eine Kapitalgesellschaft. Sie mietete an verschiedenen Tätigkeitsorten Unterkünfte für ihre Mitarbeiter an. Die Aufwendungen für Wohnungen rechnete sie bei der Ermittlung des Gewinns für die Gewerbesteuer hinzu, die Aufwendungen für Pensionen und Hotelzimmer jedoch nicht. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Anmietung der Mitarbeiterunterkünfte als Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu qualifizieren sind. Es wurden daher geänderte Gewerbesteuermessbescheide für die relevanten Jahre erlassen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die strittigen Aufwendungen haben den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert. Eine Gewinnabsetzung liege dann nicht vor, wenn der Aufwand in die Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts eingehe. Dies war im Streitfall nicht gegeben. Die Aufwendungen wurden als Personalaufwand erfasst. Die angemieteten Hotel- und Pensionszimmer waren auch fiktiv dem Anlagevermögen der Klägerin als Mieterin bzw. Pächterin zuzuordnen. Der Geschäftszweck der Klägerin lag gerade darin, eigenes Personal in verschiedenen Filialen der Auftraggeber (Supermärkte) einzusetzen, und zwar flexibler und günstiger, als wenn die Auftraggeber selbst eigenes Personal eingesetzt hätten. Das Vorhandensein der Übernachtungsmöglichkeiten war essentiell für die Anwerbung des Personals, da dieses aufgrund der vergleichsweise niedrigen Entlohnung nicht täglich zur Arbeit hätte anreisen können. Das verdeutlicht, dass Hauptzweck der Klägerin die Anmietung von günstigen Übernachtungsmöglichkeiten sowie die Anwerbung günstigen Personals war, um Leistungen für ihre Auftraggeber erbringen zu können.

Hinweis: Als Fazit lässt sich festhalten: Ein ähnlicher Sachverhalt, jedoch mit anderem Ergebnis. In beiden Streitfällen war der Unternehmenszweck des Klägers entscheidend für das jeweils getroffene Urteil.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2023)


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