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11.04.Umsatzsteuer
Lohnsteuer*
Solidaritätszuschlag*
Kirchenlohnsteuer ev. und r.kath.*

Zahlungsschonfrist: bis zum 14.04.2023. Diese Schonfrist gilt nicht bei Barzahlungen und Zahlungen per Scheck. [* bei monatlicher Abführung für März 2023]

Information für: -
zum Thema: -

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Gewöhnlich einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Nachdem die Pauschalen pandemiebedingt im vergangenen Jahr nicht verändert wurden und mit den Beträgen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen. Verändert wurden die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Es ergeben sich sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind sie beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug - hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland (ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die "Zwischentage" ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem aktualisierten Merkblatt dargelegt, welche Grundsätze bei der Wahl der Lohnsteuerklassen für das Jahr 2023 gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegatten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen. Es gilt:

  • Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung allerdings generell verpflichtend. In Steuerklasse III fällt der Lohnsteuerabzug verhältnismäßig gering aus, während er in Steuerklasse V verhältnismäßig hoch ist.
  • Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des geringer Verdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besserverdienenden Partner im Gegenzug die günstigere Steuerklasse III.
  • Als weitere Möglichkeit können Ehegatten bzw. Lebenspartner beim Finanzamt das Faktorverfahren beantragen, bei dem die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) eingetragen wird. Die Eintragung dieses Faktors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird und somit "fairer" ist. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den geringer verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
  • Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Entgelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträger bzw. Arbeitgeber über die Folgen eines Wechsels zu informieren.
  • Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktorverfahren beanspruchen will, muss sich an sein aktuelles Wohnsitzfinanzamt wenden.
  • Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalenderjahr 2023 kann bis spätestens 30.11.2023 beantragt werden. Im Übrigen ist ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr auch mehrfach möglich.

Hinweis: Das Merkblatt des BMF enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Lebenspartner die für sie günstigste Steuerklassenkombination ablesen können.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Am 08.12.2022 hat die EU-Kommission in einer Pressemitteilung eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert werden soll. Das soll vor allem durch eine stärkere Digitalisierung erreicht werden. Ziel ist es, das Mehrwertsteuersystem umfassend zu reformieren und für Unternehmen zu vereinfachen. Zudem soll es auch widerstandsfähiger gegen Betrug werden. Dadurch sollen Umsatzsteuerverluste verhindert werden. Die Vorschläge beinhalten folgende Maßnahmen:

Umstellung auf die digitale Meldung in Echtzeit: Durch ein neues System soll die digitale Meldung in Echtzeit für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung eingeführt werden. Dadurch erhalten die Mitgliedstaaten Informationen zur besseren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Die Umstellung erleichtert zudem die Annäherung der bestehenden nationalen Systeme in der gesamten EU.

Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen für Personenbeförderung und Kurzzeitvermietung von Unterkünften: Zukünftig sollen in diesen Bereichen tätige Plattformbetreiber dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen, wenn der jeweilige Diensteanbieter dies nicht tut. Dies soll zur Einheitlichkeit in allen Mitgliedstaaten und zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Online- und herkömmliche Dienste in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung beitragen.

Einführung einer einzigen EU-weiten Mehrwertsteuerregistrierung: Dieser Vorschlag basiert auf dem bereits bestehenden Modell des One-Stop-Shops (OSS) für im Onlinehandel tätige Unternehmen. Danach sollen sich Unternehmen mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren müssen. Ihre Mehrwertsteuerpflichten sollen sie dann über ein einziges Onlineportal in nur einer Sprache erfüllen können.

Hinweis: Die Vorschläge werden dem Rat zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Auch wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Es genügt hierfür, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen (keine Verpflichtung zur Kassenbuchführung). Auch bei den Ausgaben ist eine Einzelaufzeichnung erforderlich. Deren Höhe muss durch Belege nachgewiesen werden.

Ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Betriebsausgaben pauschal im Wege der Schätzung durch einen Unsicherheitsabschlag gekürzt werden können, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner Einnahmenüberschussrechnung keine entsprechenden Belege vorlegen kann. Auch wenn eine förmliche Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben bei Einnahmenüberschussrechnern nicht erforderlich ist, folgt daraus nach Auffassung des BFH nicht, dass das Finanzamt die erklärten Gewinne oder Verluste stets ungeprüft hinnehmen muss.

Auch der Einnahmenüberschussrechner trägt die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und somit zur Schätzung befugt ist. Es ist daher durch die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als der Unternehmer sie auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweisen kann. Die Aufbewahrung der Belege ist im Regelfall die notwendige Voraussetzung für die Schlussfolgerung, dass die geltend gemachten Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasst waren. Im zugrunde liegenden Fall waren die Betriebsausgaben pauschal um 15 % gekürzt worden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Nichtbeanstandungsregelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nun nochmals bis zum 31.12.2023 verlängert.

Durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 Umsatzsteuergesetz) geändert. Im Fokus stand die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet.

Bereits mit Schreiben vom 29.01.2021 war festgelegt worden, dass die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Mit einem weiteren Schreiben vom 29.03.2021 wurde verfügt, diese Regelung bis zum 31.12.2021 zu verlängern, und mit Schreiben vom 01.12.2021 wurde diese Regelung erneut - bis zum 31.12.2022 - verlängert. Mit dem aktuellen Schreiben vom 12.12.2022 erfolgt nun eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.12.2023.

Ob es im Laufe des Jahres 2023 zu diesem Thema zu einer Änderung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie kommt, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem Umsatzsteuergesetz Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 24.11.2022 die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte geändert. Die Liste der amtlichen Beschaffungsstellen wurde zuletzt mit Stand vom 01.01.2022 durch das BMF-Schreiben vom 11.03.2022 neu bekanntgegeben.

In dieser Liste waren bislang nicht alle amtlichen Beschaffungsstellen der niederländischen Streitkräfte aufgeführt. Aus diesem Grund wird der Abschnitt F der Anlage zum BMF-Schreiben mit Stand vom 01.01.2022 neu gefasst. Das aktuelle Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut erhalten die Parteien des Nordatlantikvertrags Umsatzsteuervergünstigungen in Deutschland. Grundsätzlich ist für die Truppen sogar eine Steuerbefreiung im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgesehen.

Erbringen Sie als Unternehmer Leistungen an die Truppe, müssen Sie nachweisen, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung vorgelegen haben. Im Regelfall wird als Nachweis hierfür ein Abwicklungsschein benötigt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Bestellung durch eine amtliche Beschaffungsstelle der ausländischen Streitkräfte ausgelöst worden ist. Die jeweiligen Beschaffungsstellen sind in einer Liste aufgeführt. Zu den begünstigten Streitkräften gehören die US-amerikanischen, britischen, französischen, belgischen, kanadischen und die niederländischen Truppen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.12.2022 die mit Spannung erwarteten Urteile zur deutschen umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Er hat die deutschen Regelungen zur Organschaft zwar nicht vollständig gekippt, aber Reformbedarf aufgezeigt.

Sowohl der V. als auch der XI. Senat hatten dem EuGH einen Organschaftsfall zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die deutsche Regelung unionsrechtskonform ist, nach der nicht die Organschaft als solche, sondern nur der Organträger als Steuerpflichtiger bestimmt wird. Der EuGH stellt klar, dass ein Mitgliedstaat den Organträger zum Steuerpflichtigen für die Umsatzsteuer der gesamten Gruppe bestimmen kann. Dies wird damit begründet, dass die Organschaft eine Vereinfachung für die Steuerfestsetzung und -erhebung sei. Es sei dann unerheblich, wer die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen und zur Entrichtung der Steuer erfülle, sofern dieser Steuerpflichtige in der Lage sei, seinen Willen bei den anderen Gesellschaften der Gruppe durchzusetzen.

Bezüglich des Kriteriums der finanziellen Eingliederung bekräftigt der EuGH erneut seine Auffassung - entgegen der deutschen Rechtsprechung -, dass ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis für die Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht zwingend notwendig ist. Zudem müsse bei einer Anteilsmehrheit an einer Organgesellschaft nicht zusätzlich eine Stimmrechtsmehrheit vorliegen.

Im Hinblick auf die Selbständigkeit der Organgesellschaften macht der EuGH Angaben, bei denen nicht abschließend klar wird, ob ein Leistungsaustausch zwischen Organkreismitgliedern steuerbar sein kann. Nach seiner Ansicht sollen die Organgesellschaften trotz Eingliederung weiterhin selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Dies würde zu einer erheblichen Mehrbelastung für umsatzsteuerliche Organschaften beispielsweise aus der Branche der Krankenhäuser, Pflegeheime und Versicherungen führen.

Der EuGH hat ferner entschieden, dass die Organschaft auch den nichtwirtschaftlichen bzw. hoheitlichen Bereich des Organträgers umfasst. Das ist insofern bedeutsam, als im hoheitlichen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht und die Nichtsteuerbarkeit der Innenleistung zu einer Kostenentlastung durch die Organschaft führt.

Hinweis: Die Folgeurteile des Bundesfinanzhofs und etwaige Anpassungen der deutschen Rechtslage bleiben abzuwarten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Die Finanzämter greifen bei Betriebsprüfungen häufig auf eine sogenannte Richtsatzsammlung zurück, um Umsätze und Gewinne von Gewerbetreibenden verproben und mit den Zahlen anderer Unternehmen desselben Wirtschaftszweigs vergleichen zu können. Auch die Veranlagungsstellen der Finanzämter ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Ergeben sich Abweichungen, kann dies unter Umständen zu Hinzuschätzungen berechtigen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden und stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Sie können auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften angewandt werden. Das Finanzamt muss aber auch die individuellen Verhältnisse der einzelnen zu prüfenden Betriebe berücksichtigen. In der Richtsatzsammlung, die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt für das Jahr 2020 veröffentlicht wurde, werden Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagsätze sowie Halb- und Reingewinne dargestellt.

In einem Begleitschreiben von Ende 2022 weist das BMF nun darauf hin, dass die Finanzämter insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten (z.B. aufgrund von Pandemie oder Krieg) verstärkt auf die individuelle Situation des Betriebs eingehen müssen. Es muss durch die Ämter im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob und in welchem Umfang bei der Anwendung der Richtsätze anschließend Korrekturen vorzunehmen sind. Angesichts der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen sollen die Finanzämter auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung gegenüber Betrieben achten.

Hinweis: Stützt ein Finanzamt seine Hinzuschätzung auf eine ermittelte Richtsatzabweichung, können betroffene Betriebe prüfen, ob sie mit der nun gebotenen, verstärkt individuellen Betrachtung der betrieblichen Situation in Krisenzeiten argumentieren können. Das Begleitschreiben des BMF kann hierbei Schützenhilfe leisten.
 
 

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2023)


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch einem zweiten Erwerber in der Lieferkette der Vorsteuerabzug in voller Höhe versagt werden muss, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Eine anteilige Begrenzung auf den tatsächlichen Steuerschaden lehnten die Richter ab.

Im zugrundeliegenden Fall wollte Unternehmer C dem Kläger A einen Gebrauchtwagen für 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer verkaufen, dabei aber nicht den vollen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Daher wollte er den Anschein erwecken, er habe den Wagen für 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR Umsatzsteuer an einen Zwischenhändler W verkauft, der ihn seinerseits dann zum Preis von 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer an A verkauft habe. Hierzu gab sich C gegenüber A für W aus, womit W einverstanden war. C stellte W eine Rechnung über 52.100,84 EUR zuzüglich 9.899,16 EUR aus, während W wiederum A 64.705,88 EUR zuzüglich 12.294,12 EUR Umsatzsteuer berechnete. A zahlte diesen Rechnungsbetrag an C. W erhielt keine Zahlung und leistete auch keine. C führte 9.899,16 EUR an das Finanzamt ab. W hingegen meldete seinen Umsatz nicht.

Das Finanzgericht Nürnberg wertete diesen Fall als atypische Verkaufskommission. Es liege eine Lieferung von C an W und eine weitere Lieferung von W an A vor. Mit dieser Gestaltung habe C die Steuer auf seinen Verkauf verkürzen und W seine steuerlichen Pflichten überhaupt nicht erfüllen wollen. A habe dies wissen müssen. Dem Fiskus sei ein Steuerschaden von 2.394,96 EUR entstanden.

Aus Sicht des EuGH ist A der Vorsteuerabzug vollständig zu versagen und betragsmäßig nicht auf den eingetretenen Steuerschaden begrenzt. Dies werde durch die Ziele bestätigt, die mit der Pflicht der nationalen Behörden und Gerichte verfolgt würden, das Recht auf Vorsteuerabzug in Betrugsfällen zu versagen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs solle die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die Sorgfalt walten zu lassen, die vernünftigerweise bei jedem wirtschaftlichen Vorgang verlangt werden könne, um sicherzustellen, dass die von ihnen bewirkten Umsätze nicht zu ihrer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führten.

Hinweis: Das vorliegende Urteil stellt klar, dass der Vorsteuerabzug in einer Leistungskette auch bei mehreren Beteiligten versagt werden kann. Unternehmer sind gut beraten, sorgfältig auf Auffälligkeiten zu achten und gegebenenfalls im Rahmen ihrer Tax-Compliance-Management-Systeme entsprechende Kontrollmechanismen zu etablieren.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)


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