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Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erbringt ein privates Theater mit dem Verkauf von Getränken und kleinen Snacks an seine Besucher umsatzsteuerpflichtige Bewirtungsumsätze. Die Abgabe in den Pausen oder vor den Vorstellungen sei nämlich nicht unerlässlich für die Durchführung der Theaterveranstaltung. Zwar sei ein derartiger Service nach dem äußeren Rahmen einer Theaterveranstaltung üblich und werde von den Besuchern auch erwartet. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Leistung in dem Sinne unerlässlich für eine Vorstellung ist, dass sie ohne die Bewirtung nicht erbracht werden kann. Selbst wenn nur Theaterbesucher in einem abgeschlossenen, anderen Gästen unzugänglichen Bereich bedient werden, steht das Theater mit diesen Umsätzen mit anderen Gastronomieunternehmen in Wettbewerb.

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