Zahlen Sie als Arbeitgeber eine von der Anzahl der Tischgäste abhängige Festkostenpauschale an eine Catering-Firma, die in der Kantine Ihres Unternehmens im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Ihre Arbeitnehmer mit Mahlzeiten versorgt? Dann handelt es sich laut Finanzgericht Düsseldorf bei der Pauschale um ein preisauffüllendes Entgelt von dritter Seite. Ihnen steht daraus kein Vorsteuerabzug zu, weil das Catering-Unternehmen seine Leistungen nicht unmittelbar an Sie gegen Entgelt erbringt, sondern an Ihre Arbeitnehmer.
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