Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung hat der Leasingnehmer häufig einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Leasinggeber. Dabei stellt sich aus umsatzsteuerlicher Sicht die Frage, ob der Anspruch des Leasingnehmers zur Minderung des für die Leasingleistung vereinbarten Entgelts und damit auch zur Minderung seines Vorsteuerabzugs führt.
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