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Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in ein Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller dafür notwendigen Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Ein Drittland ist ein Staat, der nicht Mitglied eines Abkommens zwischen mindestens zwei (anderen) Staaten oder staatsähnlichen Gebilden wie beispielsweise der EU oder des EWR ist. Die Voraussetzungen müssen sich unter anderem aus Unterlagen wie einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, einem Versendungsbeleg oder einem sonstigen handelsüblichen Beleg ergeben.

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