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Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, so wissen Sie, dass gegenseitige Vorteilszuwendungen zu unliebsamen steuerlichen Folgen führen können. Gewährt Ihnen Ihre GmbH einen Vorteil, den ein ordentlicher und gewissenhafter Fremdgeschäftsführer einem fremden Dritten nicht gewährt hätte, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das bedeutet, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorteilsgewährung, die sich bei der GmbH als Betriebsausgaben ausgewirkt haben, außerhalb der Bilanz wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden müssen und damit der Gewerbesteuer unterliegen. Bei Ihnen führen sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen.

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