Für negative Einkünfte eines Kommanditisten gibt es eine gesetzliche Sonderregelung in § 15a EStG. Hiernach darf der einem beschränkt haftenden Gesellschafter zuzurechnende Anteil am Verlust einer Kommanditgesellschaft (KG) mit anderen Einkünften nur insoweit ausgeglichen werden, als seine Haftungssumme betragsmäßig nicht überschritten wird. Die so nicht berücksichtigten Verluste gehen jedoch nicht verloren. Sie mindern vielmehr die Gewinne, die der Kommanditist in späteren Jahren aus seiner Beteiligung erzielt. Zugewiesene Verluste sind also zunächst insoweit nicht abzugsfähig, als sich hierdurch ein negatives Kapitalkonto ergibt oder erhöht.
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