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Wird ein Anlagegut verkauft, fällt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert unter den steuerpflichtigen Gewinn. Bucht ein Unternehmer jedoch nur die Einnahmen aus dem Verkauf, nicht aber den Abgang des Wirtschaftsguts, fällt der Gewinn zunächst viel zu hoch aus. Wird dieser Fehler erst Jahre später - etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung - entdeckt, stellt sich die Frage, wann sich die Ausbuchung mindernd auf den Gewinn auswirkt.

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