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Inhaber einer Zweitwohnung in Berlin sind auch dann zur Zahlung von Zweitwohnungsteuer verpflichtet, wenn an der Erstwohnung keine Verfügungsbefugnis besteht. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im zugrundeliegenden Streitfall bewohnte ein Student ein Zimmer in einem Berliner Studentenwohnheim; an seinem Hauptwohnsitz stand ihm sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zur Verfügung.

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