Vermieten Sie ein Gebäude nebst Erstausrüstung und Einrichtung an den Betreiber eines Senioren- und Pflegeheims, dient die Vermietung von Mobiliar und Ausrüstung laut Bundesfinanzhof nur dazu, die vertragsmäßige Nutzung des Gebäudes unter optimalen Bedingungen zu gewährleisten. Die Überlassung des Mobiliars teilt als Nebenleistung also das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung "Vermietung". Somit wird Ihnen der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten für das Gebäude, die Erstausrüstung und die Einrichtung versagt.
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