Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse können Sie aufgrund des geltenden Nettoprinzips grundsätzlich als Betriebsausgaben berücksichtigen. Die Berechtigung, Absetzungen für Abnutzungen (AfA) für Gebäude vorzunehmen, setzt nicht voraus, dass Sie (zivilrechtlicher) Eigentümer derselben sind. Insbesondere die AfA bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden waren in der Vergangenheit umstritten.
| < Zurück | Weiter > |
|---|

