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Lieferungen in andere EU-Staaten können als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Unternehmer diese Steuerfreiheit jedoch nicht beanspruchen kann, wenn er sich vorsätzlich an einer Umsatzsteuerhinterziehung beteiligt hat.

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