Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt für eine Reihe von Umsätzen; ein bekanntes Beispiel ist die ermäßigte Besteuerung von Hotelübernachtungen. Eine 7%ige Besteuerung gilt zum Beispiel auch für die Personenbeförderung im genehmigten Linienbusverkehr. Wie dehnbar der Begriff der Beförderung sein kann, verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Die Richter stellen darin klar, dass auch Stadtrundfahrten unter die Steuervergünstigung fallen, die im Linienbusverkehr durchgeführt werden.
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