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Ob der Verkauf von Speisen als Restaurationsleistung (Steuersatz 19 %) oder Lieferung (Steuersatz 7 %) zu beurteilen ist, kann zu hitzigen Diskussionen mit dem Finanzamt führen. Will der Unternehmer den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, muss er dem Finanzamt darlegen, dass die reine Abgabe des Essens im Vordergrund steht und Dienstleistungselemente (z.B. Kellnerservice, Bereitstellung von Verzehreinrichtungen) allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen.

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