Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage geklärt, was genau einen "im Ausland ansässigen Unternehmer" ausmacht. Im Urteilsfall hatte der Kläger den Sitz seines Unternehmens nach Österreich verlegt und sich dort ein halbes Jahr später auch privat angemeldet. Die zuständigen Zollbehörden stellten jedoch fest, dass er sich überwiegend in Deutschland aufhielt. Daher ging das deutsche Finanzamt von einem inländischen Wohnsitz aus. Da ihm die österreichische Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hatte, war außerdem unstreitig, dass sich der Sitz des Unternehmens in Österreich befand.
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