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Zwei Gesellschaften hatten denselben Geschäftsführer. Beide besaßen einen gewissen Anteil an einem Patent. Die erste Gesellschaft übertrug einen Bruchteil von 50 % ihres Anteils an dem Patent auf die zweite Gesellschaft. Für die Übertragung stellte sie eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Die zweite Gesellschaft machte aus dieser Rechnung einen Vorsteuerabzug geltend. Die erste Gesellschaft führte die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer jedoch niemals ab. Bei der ersten Gesellschaft handelte es sich um eine Kapitalgesellschaft nach slowakischem Recht - vergleichbar mit einer GmbH. Sie wurde ohne Zahlung der Steuer liquidiert und war daher nicht mehr existent.

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