Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2009 entschieden, dass die Aufwendungen bei einer gemischt veranlassten Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt und steuerlich entsprechend geltend gemacht werden können. Die Finanzverwaltung hat dies auf alle Einkunftsarten übertragen, soweit sich die Kostenbereiche anhand eines naheliegenden und sachgerechten Maßstabs - notfalls durch Schätzung - aufteilen lassen. Fraglich ist nun, inwieweit zwischen einem privaten Wohnbereich und einem Arbeitszimmer eine klare Abgrenzung gegeben ist.
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