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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob für die Benutzung eines Skilifts in einer Skihalle der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist. Davon ging die Betreiberin einer Skihalle aus. In ihrer Skihalle können die Kunden verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen. Unter anderem gibt es eine Skipiste, einen Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer und eine Rodelbahn. Außerdem wird ein sogenanntes "Liftticket" angeboten, das zur Pistennutzung sowie zur Liftbeförderung berechtigt.

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