Unternehmer können einen Vorsteuerabzug nur für Lieferungen oder Leistungen beanspruchen, die sie für ihr Unternehmen beziehen. Deshalb kommt ein Vorsteuerabzug zum Beispiel nicht in Betracht, wenn sich der Unternehmer ein neues Sofa für sein privates Wohnzimmer liefern lässt.
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