Die Versicherungsbranche jubelte, als der Bundesfinanzhof (BFH) 2004 entschied, dass Versicherungsvertreter für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen eine Rückstellung bilden dürfen, sofern die in der Zukunft anfallenden Bestandspflegearbeiten bereits mit der Abschlussprovision abgegolten sind. Zwei Jahre später sorgte das Bundesfinanzministerium für Ernüchterung, als es sich mit einem Nichtanwendungserlass gegen das Urteil sträubte. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Rückstellungen nicht anzuerkennen. Bis heute hält die Finanzverwaltung daran fest.
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