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Verpflichten sich Unternehmer, verkaufte Ware auf Verlangen ihrer Kunden später wieder zurückzukaufen, müssen sie in ihrer Bilanz hierfür neuerdings eine Verbindlichkeit ausweisen. Damit hat das Bundesfinanzministerium die bisherige Verwaltungsauffassung geändert, nach der ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft vorlag, für den keine Rückstellung passiviert werden konnte. Nunmehr ergeben sich auf Händler- und Käuferseite neue bilanzielle Konsequenzen, die für alle offenen Fälle gelten.

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