Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, den Sie ausgeführt haben, so müssen Sie den dafür geschuldeten Steuerbetrag berichtigen. Die Berichtigung müssen Sie in dem Voranmeldungszeitraum vornehmen, in dem auch die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
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