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Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage

Ist ein Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrags bereits erschlossen, kann laut Bundesfinanzhof nur das erschlossene Grundstück Vertragsgegenstand sein. Dies hat zur Folge, dass die im Kaufvertrag ausgewiesenen Erschließungskosten grundsätzlich zur Gegenleistung für die Grundstücksübertragung und damit auch zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehören. Das gilt auch dann, wenn

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