Bei langjährigem Wohnungsleerstand muss ein Hausbesitzer nachweisen, dass er das Objekt noch vermieten will und hierzu konkrete Maßnahmen unternimmt. Die erfolglose stereotype Wiederholung von Anzeigen erachtet das Finanzgericht München aber nicht als ernsthaftes Bemühen, so dass sich die weiter anfallenden Kosten nicht mehr von der Steuer absetzen lassen.
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