Nach früherer Rechtslage war nur der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung, die in der Spekulationsfrist erfolgte, steuerpflichtig - nicht hingegen der Erlös aus dem Verkauf eines Gebäudes, das nach dem Grundstückserwerb selbst errichtet wurde. Denn mangels Anschaffung erfasste das Finanzamt den selbsthergestellten Aufbau auf den Grund und Boden nicht. Dies hat sich durch das Steuerentlastungsgesetz ab 1999 geändert: Seitdem unterliegt der gesamte Gewinn aus dem Verkauf von Grundbesitz der Einkommensteuer, sofern die zehnjährige Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
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