Vermieten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung auf Dauer, können Sie auch die laufenden Kosten, die Schuldzinsen und die Abschreibungen steuerlich berücksichtigen. Das Finanzamt überprüft Ihren Fall nur unter besonderen Umständen auf Liebhaberei - wenn Sie die Wohnung beispielsweise an Verwandte zu einem Preis unter dem Marktniveau überlassen. Dann mussten Sie als Vermieter bisher belegen, dass langfristig gesehen ein Überschuss der reduzierten Mieteinnahmen über die kompletten Aufwendungen möglich ist. Denn für den Abzug von Werbungskosten tragen Sie die Beweislast. Das hat sich ab 2012 geändert: Die Überschussprognose ist entfallen und es gibt eindeutige gesetzliche Vorgaben.
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