Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit sie den Bedachten auf Kosten des Zuwendenden bereichert, unterliegt als "Schenkung unter Lebenden" der Schenkungsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann in der Leistung eines Gesellschafters an eine Gesellschaft eine freigiebige Zuwendung an einen oder mehrere Gesellschafter liegen, wenn sie nicht den Gesellschaftszweck fördert. Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr eine Absage.
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