Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den Sie auch privat nutzen dürfen, räumt er Ihnen damit einen Vorteil ein, der eine zusätzliche Gegenleistung für das Zurverfügungstellen Ihrer Arbeitskraft darstellt und daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In der Regel setzt man die Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs dann für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises an (Listenpreis- bzw. 1%-Methode).
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