Bis 2008 waren Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren im Privatvermögen nur steuerwirksam, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb erfolgte. Nach Ablauf dieser Frist realisierte Gewinne und Verluste blieben bei der Einkommensteuerfestsetzung außen vor. Dies hat Kapitalanleger mit Wertpapierverlusten dazu veranlasst, die Papiere noch innerhalb der Frist zu veräußern, um den Verlust mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen verrechnen und so Steuern sparen zu können. Hofften sie aber darauf, dass sich der Kurs wieder erhöht, haben sie schon kurz nach der Veräußerung Wertpapiere gleicher Art erworben.
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