Arbeitnehmer können bei einer doppelten Haushaltsführung neben den wöchentlichen Familienheimfahrten auch Aufwendungen für das auswärtige Domizil absetzen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Dabei sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nach Größe (maximal 60 qm plus die Fläche eines anerkannten Arbeitszimmers), Ausstattung und Lage nicht unangemessen sind. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Aufwendungen für eine angemietete Wohnung als auch solche für das Eigenheim.
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