Seit 2004 fallen erstmalige Berufsausbildung sowie Erststudium grundsätzlich in den Privatbereich und können somit nur beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses fällt hingegen auch weiterhin unter die Werbungskosten so wie die Umschulung oder Weiterbildung. Nur wer eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, kann alle weiteren Maßnahmen mindernd bei den Einkünften geltend machen.
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