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Lebensmittelpunkt eines Ledigen: Es besteht Anspruch auf Zeugnis des Lebensgefährten

Unterhalten Sie außerhalb des Orts, an dem sich Ihr Hausstand und Ihr Lebensmittelpunkt befinden, eine weitere Wohnung an Ihrem auswärtigen Beschäftigungsort, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Als Folge können Sie Aufwendungen für Familienheimfahrten, die Wohnung am Beschäftigungsort und Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen.

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