Zu den Werbungskosten von Arbeitnehmern gehören auch Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung notwendig werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn jemand außerhalb des Orts, in dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist - und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die gleiche Regelung gilt für den Betriebsausgabenabzug bei Unternehmern und Freiberuflern.
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