Bei der Privatnutzung eines betrieblichen Wagens und bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Arbeitnehmer und Selbständige für jeden Monat 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Kosten für eventuelle Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer ansetzen. Beim Arbeitnehmer gehört die Dienstwagenüberlassung als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der Selbständige muss sie als Entnahme wie Einkommen versteuern. Dabei wird auf die Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeugmodell bei der Erstzulassung auf dem inländischen Neuwagenmarkt abgestellt. Dies gilt auch für geleaste oder gemietete Kfz - selbst wenn sie bei der Anschaffung gebraucht oder bereits abgeschrieben sind.
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