Wer sich beruflich in gefährliche Situationen begibt und dafür Gefahrenzuschläge erhält, muss diesen Lohnbestandteil versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) anlässlich der Klage eines Bombenentschärfers im Kampfmittelräumdienst, der Gefahrenzulagen in Höhe von 11.243 EUR steuerfrei beziehen wollte. Er war der Auffassung, dass sich die Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gemäß § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) auch auf Gefahrenzuschläge erstrecken muss. Schließlich sei die besondere Erschwernis der Arbeit - mit der die Steuerbefreiung des § 3b EStG begründet werde - auch im Kampfmittelräumdienst gegeben.
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