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Abzug von Krankenkassenbeiträgen: Verwaltung weist auf Abzugsregeln hin

Seit diesem Jahr lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für solche Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig. Durch die neue Abzugsmöglichkeit haben in diesem Kontext Beitragsrückerstattungen wie beispielsweise Prämien- und Bonuszahlungen, die insbesondere bei Privatversicherten eine große Rolle spielen, eine besondere Bedeutung: Sie mindern die Sonderausgaben.

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