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Besteuerungsverfahren eines Bankkunden: Auskunftsersuchen hat Vorrang vor Vorlageverlangen

Finanzbehörden müssen Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben. Im Rahmen des Besteuerungsverfahrens können sie nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte und Beweismittel einholen. Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, seine Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen deren Richtigkeit bestehen.

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