Als Teil einer Erbengemeinschaft können Sie die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen und damit Ihre Erbschaftsteuerlast reduzieren. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses. Der Bundesfinanzhof entschied in einem aktuellen Urteil, dass auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch einen Sachverständigen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
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