Aufwendungen können Sie auch dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, wenn ein Dritter sie bezahlt, der den Vertrag in seinem eigenen Namen abgeschlossen hat. Diese Vorgehensweise ist gerade in Familien üblich: Die Eltern beauftragen beispielsweise einen Handwerker damit, am Miets- oder Geschäftshaus ihres Kindes Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen, und bezahlen anschließend die Rechnung. Mangels Einkünften können sie die Kosten steuerlich nicht geltend machen, wohl aber der Nachwuchs.
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