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Zusammenveranlagung: Auch bei Erzielung steuerlicher Verluste muss der Ehegatte zustimmen

Sicherlich ist Ihnen der Begriff der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung bei Ehegatten bekannt. Diese Art der Einkommensbesteuerung bietet immer dann Vorteile, wenn ein Partner über hohe Einkünfte verfügt, während der andere keine, nur geringe oder gar negative Einkünfte erwirtschaftet. In diesen Fällen wirken sich doppelter Grundfreibetrag und Splittingtarif besonders aus. Eine Zusammenveranlagung setzt voraus, dass eine rechtsgültige Ehe besteht und die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben. Selbst wenn diese Voraussetzungen nur einmal im Jahr vorliegen und Ihr Ehepartner zustimmt, besteht für Sie die Möglichkeit, vom Wahlrecht der Zusammenveranlagung Gebrauch zu machen.

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