Sie können Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die unterhaltene Person über kein oder nur geringes Vermögen verfügt. Bei einem nicht geringfügigen Vermögen geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass keine Unterhaltsbedürftigkeit besteht und die Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Ein Vermögen von bis zu 15.500 EUR stuft die Finanzverwaltung dabei als gering ein.
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