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Halbeinkünfteverfahren: BFH widerspricht erneut der Finanzverwaltung!

Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auflösungsverluste nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn ein Anteilseigner durch seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinerlei Einkünfte erzielt hat. Hintergrund: Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind seine Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch das Halbeinkünfteverfahren in der Regel zu 50 % (ab 2009: 40 %) steuerfrei. Von der Finanzverwaltung gab es daraufhin einen Nichtanwendungserlass, so dass die Grundzüge des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt wurden.

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