Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Auflösungsverluste nicht dem Halbabzugsverbot unterliegen, wenn ein Anteilseigner durch seine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinerlei Einkünfte erzielt hat. Hintergrund: Ist der Anteilseigner eine natürliche Person, sind seine Einnahmen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch das Halbeinkünfteverfahren in der Regel zu 50 % (ab 2009: 40 %) steuerfrei. Von der Finanzverwaltung gab es daraufhin einen Nichtanwendungserlass, so dass die Grundzüge des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewandt wurden.
| < Zurück | Weiter > |
|---|

