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Steuersoftware: Programmfehler zählen als Verschulden des Benutzers

Ist die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt möglich. In einigen Sonderfällen können Sie den Bescheid auch nach seiner Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigen - auch zuungunsten des Finanzamts. Eine solche Möglichkeit besteht darin, auf sogenannte neue Tatsachen zu verweisen. Dieses Argument greift aber nur, wenn Sie Belege oder Sachverhalte nachreichen, die Ihnen bei der Erstellung der Steuererklärung noch nicht bekannt waren. Sollen sich die neuen Tatsachen zu Ihren Gunsten auswirken, dürfen Sie deren nachträgliches Bekanntwerden nicht grob verschuldet haben. Dabei wird Ihnen auch eine eventuelle Fahrlässigkeit unsererseits - also seitens Ihres Steuerberaters - angerechnet.

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