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Außergewöhnliche Belastung: Unterhalt an Schwiegereltern ist auch bei getrenntlebenden Ehegatten abziehbar

Wer anderen Personen finanziell unter die Arme greift, kann seine Unterhaltsleistungen bis maximal 8.004 EUR pro Jahr als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehen. Das EStG setzt allerdings voraus, dass der Unterhaltsempfänger gegenüber dem Zahlenden oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Dies sind insbesondere Verwandte in gerader Linie wie Kinder, Enkelkinder, Eltern oder Großeltern. Da auch die Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Ehegatten des Zahlenden für den steuerlichen Abzug ausreicht, wird der Unterhalt an verschwägerte Personen (z.B. die Schwiegereltern) ebenfalls steuerlich anerkannt.

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