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Versorgungsleistungen: Vereinbartes darf ohne schriftliche Begründung nicht geändert werden

Bei einer sogenannten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen überträgt zumeist die ältere Generation Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die jüngere. Im Gegenzug verpflichtet sich der Nachwuchs zu lebenslang wiederkehrenden Rentenzahlungen, um die Versorgung der Eltern (oder Großeltern) sicherzustellen. Diese Leistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen und von den Eltern versteuert werden. Da die Eltern im Ruhestand oft eine geringere Steuerprogression haben als der berufstätige Nachwuchs, ergibt sich innerhalb der Familie eine Steuerersparnis. Dies gelingt aber nur, wenn der Versorgungsvertrag auch tatsächlich in der abgeschlossenen Form durchgeführt wird.

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